Aktuelles zu Covid-19-Impfungen bei Privatpatienten – kompakt

  1. Impfstoffbestellung
    Bis Ende 2023 werden die Covid-19-Impfstoffe noch vom Bund finanziert, die Bestellpraxis über das bisherige Formular bei der Apotheke bleibt (s. Homepage der KBV: „Auf einen Blick: Infoblatt zur Covid-19-Schutzimpfung“, Stand 13.09.2023).
  1. Abrechnung der Impfung bei Privatpatienten
    Hauptziffer für die Impfung ist Nr. 375 GOÄ. Daneben sind die „Allgemeinen Bestimmungen“ vor Abschnitt C V der GOÄ zu beachten.
  • Parallelimpfung (z.B. Grippe): wird gesondert injiziert kann zusätzlich Nr. 377 GOÄ berechnet werden, auch mehrfach. Allerdings muss jedes Mal neu injiziert werden.
    Zu beachten ist, dass neben Nr. 377 GOÄ die Nrn. 1 und 2 GOÄ nicht berechenbar sind. 
  • Eine zulässige „Bestabrechnung“ wäre, statt Nr. 375 GOÄ + Nr. 377 GOÄ nur Nr. 375 GOÄ mit erhöhtem Faktor abzurechnen. Mögliche Begründung.: „Erhöhter Zeitaufwand bei Mehrfachimpfung“.
  • Die Kosten für den zusätzlichen Impfstoff können dennoch in Rechnung gestellt werden. Das gilt auch für eine zusätzlich zu Nr. 375 GOÄ durchgeführte orale (Nr. 376 GOÄ) oder nasale Impfung (Nr. 376 GOÄ analog).
  • Nicht GOÄ-konform wäre allerdings für eine Parallelimpfung mit gesonderter Injektion neben Nr.375 GOÄ  die Nr. 252 GOÄ (statt Nr. 377 GOÄ) anzusetzen, um dem Ausschluss der Nrn. 1 und 2 zu entgehen.
  • Simultanimpfung: Nr. 378 GOÄ ist nicht bei Parallelimpfungen (z.B. Covid-19 + Grippe), sondern ausschließlich für den Sonderfall der Tetanus-Simultanimpfung anwendbar.
  1. Untersuchungen neben Impfleistungen:
    hier gibt es keinen Ausschluss. Die Nachbeobachtung am Tag der Impfung ist jedoch mit der Impfziffer abgegolten.
  1. Impfpass:
    Eintragungen in den Impfpass sind für die Nrn. 375 – 378 nicht gesondert berechenbar.
    Das Ausstellen eines neuen Impfpasses dagegen kann mit Nr. 70 GOÄ analog berechnet werden.
  1. Abrechnung der Impfstoffe:
    Impfstoffe können bei Privatpatienten rezeptiert oder als Auslage (nach §10) berechnet, nicht jedoch dem GKV-Praxisbedarf entnommen werden. Bis Ende 2023 gilt dies nicht für den Covid-19-Impfstoff (s. 1.).
    Zur Vermeidung z.B. eines unsachgemäßen Transports durch den Patienten wäre es korrekt, eine kleinere Menge an Impfstoff getrennt zu bevorraten. Das Wiederauffüllen kann über ein Privatrezept für einen Patienten, dem die Kosten nach §10 GOÄ in Rechnung gestellt werden, erfolgen. Bei Kosten des Impfstoffs von mehr als 25,56 Euro, ist ein Beleg /eine Rechnung beizufügen, z.B. die Kopie des Rezepts mit dem Vermerk „vom Arzt ausgelegt“.